PIRATENALARM
In der schillernden Welt des pornografischen Filmschaffens ist Strike 3 Holdings eine Instanz, die urheberrechtlich abgesicherte Werke unter den prestigeträchtigen Markennamen wie Slayed, Blacked, Vixen und Tushy produziert. Diese Filme, welche die Firma selbst als „hochwertig, künstlerisch und von Darstellern inspiriert“ beschreibt, sind allerdings nur eine Seite der Medaille.
Hinter den Kulissen agiert Strike 3 Holdings mit einer umstrittenen Taktik: Sie verfolgen mittels urheberrechtlicher Klagen diejenigen, die ihre Filme über BitTorrent-Netzwerke illegal herunterladen und kontern so die Piraterie ihrer Inhalte. Ein Vorgang, der ein tiefgründiges Unbehagen in der juristischen Landschaft der Vereinigten Staaten auslöst. Das Unternehmen hat seit September 2017 über 12.440 Urheberrechtsklagen eingereicht. In diesen Klagen werden ähnliche Muster sichtbar: Sie variieren hauptsächlich in der Identität des Beklagten und in der Anzahl der heruntergeladenen Filme, im Grunde sind sie jedoch austauschbar.
Die Klagen, die selten ein Gerichtsverfahren sehen, werden typischerweise gegen eine Zahlung von vier- bis fünfstelligen Beträgen beigelegt oder fallen gänzlich weg. Die Frage liegt nahe, ob es Strike 3 tatsächlich um den Schutz ihres Urheberrechts geht oder sie schlichtweg eine profitable Einnahmequelle erschlossen haben. Schätzungen legen nahe, dass die Rechtsstreitigkeiten möglicherweise wesentlich einträglicher sind als der Verkauf der eigentlichen Produkte. Diese Einschätzung wird durch die Tatsache untermauert, dass das Unternehmen, hätte es auch nur ein Drittel der Klagen zu je 5.000 Dollar beigelegt, 20 Millionen Dollar einnehmen würde.
Strike 3 beruft sich auf das Recht, Urheberrechte durchzusetzen, doch steht das Unternehmen in der Kritik, Urheberrechtsgesetze und die mangelnde technische Expertise der Bundesgerichte auszunutzen, um angebliche Piraten oder unschuldige Zielpersonen zu überrollen. Diese Strategie ist besonders durch das Naturell ihrer Inhalte heikel: das Ausnutzen von Scham und die Drohung mit öffentlicher Anprangerung in Verbindung mit Besitz von Pornografie als Druckmittel für schnelle Vergleiche.
Einige Bundesrichter haben die koerziven Charakter dieser Klagen erkannt und gewisse Gegenmaßnahmen ergriffen, wie das Vorgehen des Richers Otis Wright II im Fall Malibu Media, wo er das Verfahren einzelner Fälle befürwortete, um die Profitabilität solcher Klagen einzudämmen. Die Blütezeit der Urheberrechtsklagen zeigt jedoch trotz dieser Bemühungen keine Anzeichen von Nachlassen — die Anzahl der Strike 3-Klagen stieg in den letzten Jahren kontinuierlich.
Die Geschichte von Strike 3 Holdings offenbart das Spannungsfeld von Urheberrecht und persönlicher Integrität in der digitalen Welt und hinterlässt einen bitteren Nachgeschmack über die Methoden, wie Recht und Moral in der lukrativen Welt des Erwachsenenentertainments aufeinandertreffen. Die Warnung steht: Wer auf der sicheren Seite bleiben will, sollte sich an legale Bezugsquellen halten und auf diese Weise das Risiko vermeiden, zum Ziel eines dubiosen Einnahmemodells zu werden.